Wir Franz der Zweyte,
von Gottes Gnaden erwählter
römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des
Reichs, Erbkaiser von Oesterreich, König in Ger=
manien, zu Hungarn und Böheim ec., Erzher=
zog von Oesterreich, Herzog zu Lothringen, Vene=
dig und Salzburg ec. ec.

Da der Buchhandel und die Buchdruckerey auf die Na=
tional=Bildung, auf Künste und Wissenschaften einen so
mächtigen Einfluß haben, Wir aber seit einiger Zeit wahr=
genommen haben, daß beyde durch unbefugtes Einmen=
gen anderer Gewerbsleute und Personen gestöret wor=
den, und durch die hierdurch veranlaßte Unordnung dem
Staatszwecke nicht mehr entsprechen; so wollen Wir in
Rücksicht dieser wichtigen Handlungszweige die angeschlos=
sene Ordnung für Buchhändler und Antiquare festsetzen,
zugleich auch die im Jahre 1771 für Buchdruckergesellen
und Jungen ergangene Ordnung hiermit erneuern; wobey
Wir insbesondere noch Folgendes zur allgemeinen Richt=
schnur und Beobachtung vorzuschreiben befunden haben.

§. 1.

Niemand ist berechtiget, eine Buch= oder Antiquar=
Buchhandlung, eine Buch= oder Kupferdruckerey zu errich=
ten, er habe denn zuvor bey der Landesstelle um die Erlaub=
niß nachgesucht, und solche nach vorläufiger Ausweisung
über die vorschriftmäßig erforderlichen Eigenschaften er=
halten.

§. 2.

Buchhandlungen, Antiquar=Buchhandlungen, Buch=
und Kupferdruckereyen dürfen an keinem andern Orte, als
in den Hauptstädten der Provinzen, oder Städten, wo ein
Kreisamt seinen Sitz hat, errichtet werden.

§. 3.

Die Befugnisse, der Buchhändler, Antiquare, und
Buchdrucker sollen nun nach dem genauen Bedürfniß des
Landes und Ortes ertheilt, daher nicht, ohne daß es nöthig
ist, vermehret, vielmehr die übersetzte Anzahl nach und
nach zu vermindern Bedacht genommen werden.

§. 4.

Die Befugniß eines Buchhändlers besteht darin, mit
allen Gattungen von Geistes= Produkten, welche durch die
Buchdruckerkunst zum Umlaufe gebracht werden, und durch
die Censur nicht verbothen sind, Handel zu treiben. Er ist
daher berechtigt mit alten und neuen, gebundenen und un=
gebundenen Büchern, auch mit Kupferstichen und geogra=
phischen Karten, wobey sich ein gedruckter Text befin=
det, zu handeln, Verlagswerke von in= und ausländischen
Gelehrten zu übernehmen, diese zum Drucke zu befördern,
sie im Umkreise der k. auch k. k. Erblande und im Auslande
zu verkaufen, zu vertauschen, ausländische Bücher einzu=
führen, und sie in den Erblanden so wohl, als im Auslande
wieder abzusetzen.

§. 5.

Dem Antiquar = Buchhändler ist nur mit alten oder
doch schon gebrauchten gebundenen Bücher Han=
del zu treiben erlaubt. Er darf demnach von Privatpersonen
und in öffentlichen Versteigerungen Bücher ankaufen, sie
in seinem Gewölbe wieder verkaufen, Verzeichnis seiner
vorräthigen Bücher herausgeben, und sie den öffentlichen
Blättern beyfügen; jedoch muß er zur Einsicht der Cen=
surs= Behörde ein Register über seinen Vorrath halten, und
in demselben die verkauften Bücher mit einem Sterne be=
zeichnen. Solchemnach hat er die Berechtigung nicht Bü=
cher aufzulegen, und einen Sortiments = Commissionshan=
del mit neuen Büchern zu führen.

§. 6.

Die Buchhandlungs= Befugnisse, und eben die der An=
tiquare und Buchdrucker sind nur auf die Person zu ver=
leihen, sie erlöschen folglich mit dem Tode des Besitzers,
und sind die gegenwärtigen Inhaber von dergleichen Be=
fugnissen ebenfalls nach diesem Grundsatze zu behandeln;
es sey denn, daß sie den Besitz eines sogenannten radizir=
ten und verkäuflichen Gewerbes rechtsbeständig erweisen
können.

§. 7.

Wenn jedoch sich eine Buchhandlung, Antiquar= Buch=
handlung, oder Buchdruckerey in aufrechtem Stande be=
findet, kann solche auch von der Wittwe nach dem Tode
Ihres Gatten fortgeführet werden, nur muß dieselbe zur
Betreibung der Unternehmung einen dem Werke gewach=
senen, zum Geschäfte geeigneten Mann auf ihre Gefahr
und Verantwortung bestellen, zu dessen Ausfindung ihr
das Gremium an die Hand zu gehen hat.

Auch werden Wir Uns geneigt finden lassen, wenn ein
Sohn eines gestorbenen Buchhändlers, Antiquars, oder
Buchdruckers vorhanden ist, der sich der Handlung wid=
met, und sonst mit den erforderlichen Fähigkeiten und mo=
ralischen Eigenschaften versehen ist, demselben die erledigte
Handlung oder Buchdruckerey vorzugsweise neuerdings
zu verleihen.

§. 8.

Eben so wollen Wir zur Beförderung des Buchhan=
dels und Begünstigung weitläufiger und Kosten fordernder
Unternehmungen unter gewissen Umständen die Ueberlas=
sung oder den Verkauf einer Buchhandlung, oder Anti=
quar= Handlung bewilligen, und die Handlungs= Befug=
niß dem Cessionarius oder Käufer ertheilen, in so fern er
die Eigenschaften besitzet, die zur Erlangung dieser Befug=
nisse vorgeschrieben sind. In diesem Falle aber sind das
Waarenlager und die Handlungs= Freyheit nicht von ein=
ander zu trennen, dem vorigen Besitzer also ohne erhaltene
neue Bewilligung nicht erlaubt, eine neue Buchhandlung
zu errichten.

§. 9.

In der Regel ist außer den privilegirten Buchhändler=
Antiquaren, niemanden erlaubt mit Büchern, es sey alten
oder neuen, gebunden oder ungebunden, zu handeln, sie für
Andere aus dem Auslande kommen zu lassen, in Commis=
sion zu nehmen, oder darauf Subscription zu sammeln.

Nur an Orten, wo keine Buchhändler und Antiquare
sich befinden und ein Kreisamt seinen Sitz hat, kann von
der Landesstelle, nach vorläufiger Untersuchung, einem
Buchdrucker oder Buchbinder der Commissionshandel mit
Büchern gestattet werden.

§. 10.

Als Ausnahme von dieser allgemeinen Vorschrift
bleibt den Buchdruckern noch ferner erlaubt, diejenigen
Schriften, welche sie zur Beschäftigung ihrer Pressen auf
eigene Rechnung drucken, in öffentlichen Gewölben zu
verkaufen; doch sollen sie unter dem Vorwande des Selbstverlags sich mit anderwärts gedruckten Büchern und dem
Sortimentshandel nicht abgeben, noch mit Büchern, die
sie auf Anderer Rechnung gedruckt haben, Handel treiben.

§. 11.

Ferner bleibt es Schriftstellern unbenommen, die Aus=
gaben ihrer eigenen Werke, welche sie auf ihre Kosten dru=
cken lassen, auf eigene Rechnung auch in ihrer Wohnung
zu verkaufen.

§. 12.

Büchersammlungen in Lizitationen zu verkaufen, ist
sowohl Buchhändlern und Antiquaren, als andern Pri=
vatpersonen nach den bisherigen Vorschriften erlaubt.

§. 13.

Buchbinder und Trödler (Tandler) haben sich des
Handels mit Büchern gänzlich zu enthalten; jedoch wird
Buchbindern die Erlaubniß, mit Normal= Gymnasial=
Schul= Gebethbüchern und mit Kalendern zu handeln aufs
neue bestätiget; auch können sie letztere selbst auflegen.

§. 14.

Kunsthändler dürfen weder Bücher auflegen, noch da=
mit Handel treiben. Nur wird dieses ihnen auf den Fall
gestattet, wenn bey einem Werke Bilder, Kupferstiche und
geographische Karten das Vorzüglichste sind, und eigent=
lich um Vieles den Werth des gedruckten Textes über=
steigen.

§. 15.

Ausländische Buchhändler, Bücherkrämer, dürfen die
inländischen Märkte mit Büchern nicht beziehen, und über=
haupt ist niemand auf denselben mit Büchern zu handeln
befugt, der diese Befugniß nicht auf den Bücherhandel hat.

§. 16.

Alles Herumtragen der Bücher von Haus zu Haus,
alles Hausiren also und sogenanntes Colportiren bleibt
verbothen.

§. 17.

Kein in den Erblanden aufgelegtes Werk darf ohne
Bewilligung des Verfassers wieder aufgelegt, oder ohne
Einwilligung desselben und des Verlegers, wieder neu ge=
druckt werden.

§. 18.

Die bestehenden Censursgesetze bestimmen übrigens,
wie mit dem Drucke neuer Werke vorgegangen werden soll,
wie die im Auslande gedruckten und eingeführten Bücher
zu behandeln, welche Bücher zum öffentlichen Verkaufe er=
laubt oder nicht erlaubt seyn sollen, und endlich wie der=
jenige zu bestrafen sey, der diese Verordnung übertritt.

Gegeben in Unserer Haupt= und Residenzstadt Wien,
den 18ten Monathstag März, im eintausend achthundert
und sechsten, Unserer Reiche des Römischen, und der Erb=
ländischen im fünfzehnten Jahre.

Franz.

(Siegel)
Aloys Graf v. Ugarte,
königlich Böhmischer oberster, und Erzherzoglich=
Oesterreichischer erster Kanzler.

Joseph Freyherr von der Mark.

Joseph Karl Graf von Dietrichstein.

Nach Sr. K. auch k.k. Majestät
höchst eigenem Befehle.
Leopold Freyherr von Haan.

 

Ordnung

Für das Gremium der Buchhändler und Antiquare.

§. 1.
Der Buchhandel faßt den Handel mit allen Gegenstän=
den des menschlichen Wissens in sich, welche durch Ver=
standeskräfte hervorgebracht, und durch die Buchdrucker=
kunst zum allgemeinen Gebrauche vervielfältiget werden.
Ein jeder privilegirter Buchhändler kann demnach mit
allen durch die Censurgesetze nicht verbothenen alten und
nauen(sic), gebundenen und ungebundenen Büchern, auch Ku=
pferstichen und geographischen Karten, wobey sich ein
gedruckter Text zur Erklärung befindet, handeln; Ver=
lagswerke von in= und ausländischen Gelehrten überneh=
men, diese zum Drucke befördern, sie im Umkreise der
k.k. Erblande und im Auslande verkaufen und vertau=
schen, ausländische Bücher einführen, und sie in den Erb=
landen sowohl als wieder im Auslande umsetzen.

§. 2.
Eine untergeordnete Gattung des Buchhandels ist
der Handel mit alten, oder doch schon gebrauchten ge=
bundenen Büchern. Die privilegirten Bücher= Antiquare
dürfen nur mit dieser Gattung, nähmlich alter, schon ge=
brauchter Bücher, Handel treiben, und ist ihnen der Ver=
lag und der Verkauf neuer Bücher durchaus untersagt.

§. 3.
Niemand wird zu dem Rechte des Buchhandels im
Allgemeinen, oder des Antiquar= Buchhandels insbeson=
dere zugelassen, der sich nicht zuvor Kenntnisse der Litera=
tur erworben, und den Buchhandel ordentlich erlernet hat.

§. 4.
Die Lehrzeit hängt zwar hauptsächlich von dem Ver=
trage ab, welcher mit den Aeltern, Vormündern ec. des
Lehrlings abgeschlossen worden; sie soll jedoch nicht unter
drey, und nicht über sechs Jahre dauern.

§. 5.
Kein Lehrling kann aufgenommen werden, der nicht
vorläufig den zu seinem künftigen Stande nothwendigen
Unterricht erhalten hat, vor allem werden dahin Sprach=
kenntnisse gerechnet. Der Lehrling soll entweder die latei=
nische Sprache, oder wenigstens eine oder zwey der neuern
Sprachen worin die meisten Bücher geschrieben werden, er=
lernet haben.

§. 6.
Derjenige, so eine Buchhändler= oder Antiquar= Buch=
händler= Befugniß erlangen will, muß sich mit Zeugnissen
eines ordentlichen und rechtschaffenen Lebenswandels von
dem Principal ausweisen, bey welchem er seine Lehr= und
Gehülfsjahre zugebracht hat.

§. 7.
Er soll wenigstens 2 Jahre als Handllungsbedien=
ter in einer ordentlichen Buchhandlung gestanden haben.

§. 8.
Wer eine Buchhandlung antreten will, soll ein hin=
längliches Handlungs= Vermögen besitzen. In der hiesigen
Hauptstadt werden wenigstens 10000 fl., in den übrigen
Städten wenigstens 4000 fl. erfordert, über deren Erwerb=
und Eigenthum sich der Gewerbslustige bey dem Mercan=
til= und Wechselgericht nach den Mercantil= Vorschriften
auszuweisen hat.

§. 9.
Auf eben diese Weise hat derjenige, welcher zu einer
Antiquar= Buchhandlung gelangen will, sich mit einem
eigenthümlichen Vermögen von wenigstens 4000 fl. in
Wien, in den übrigen Städten mit der Hälfte dieser Sum=
me auszuweisen.

§. 10.
Zum besseren Betriebe seines Gewerbes und um grö=
ßere Speculationen wagen zu können, ist dem privilegir=
ten Buchhändlern und Antiquaren unbenommen, sich ei=
nen Handlungs= Gesellschafter zu wählen; dieser muß je=
doch ebenfalls ein erlernter Buchhändler seyn, und erlangt
durch den Societäts= Contract kein Recht, die Handlung
in seinem eigenen Nahmen fortzuführen.

§. 11.
In jeder Stadt der k. k. Erblande, wo mehr als
vier Buch= und Antiquar= Buchhandlungen bestehen, sol=
len zwey Vorsteher erwählt, und damit alle zwey Jahre
abgewechselt werden. Wo deren weniger sind, soll einer
das Vorsteheramt begleiten.

§. 12.
Diese Vorsteher sollen ein ordentliches Buch führen,
in welchem alle Mitglieder der Handlung nach dem Datum
der erhaltenen Handlungs= Freyheit verzeichnet sind. Fer=
ner sollen in diesem Buche alle Handlungsbediente und
Lehrlinge eingeschrieben, bey den Handlungsbedienten der
Tag ihres Eintritts in die Handlung, und bey den Lehr=
lingen der Tag ihrer Aufnahme, wie auch der Umstand,
dass der vorgeschriebene Contract wirklich abgeschlossen sey,
genau angemerkt werden, damit erforderlichen Falls diese
Umstände aus dem Vormerkbuche genau erhoben werden
können.

§. 13.
Den privilegirten Buchhändlern und Antiquaren bleibt
überlassen, wie sie sich mit ihren Gehülfen, Handlungsdie=
nern, in Absicht auf Zeit und Lohn abfinden wollen, doch
muß jederzeit zwischen beyden ein förmlicher Contract, der
Gehülfe mag von anderswoher verschrieben seyn oder nicht,
errichtet werden.

§. 14.
Die Streitigkeiten, welche zwischen dem Principalen
und Gehülfen entstehen, haben die Vorsteher zu entscheiden,
dem vermeintlich durch diesen Ausspruch gekränkten Theile
bleibt jedoch unbenommen, alsdann an die Behörde zu recurriren.

§. 15.
Die gesetzliche Aufkündigungszeit zwischen dem Prin=
cipal und Gehülfen ist halbjährig, wenn nicht beyde Theile
über eine andere Frist sich einverstanden haben.

§. 16.
Die Vorsteher sollen von Zeit zu Zeit und wenigstens
alle Vierteljahre die sämmtlichen Mitglieder des Gremiums
versammeln, und sich mit ihnen über das Beste der Hand=
lung beraten.

§. 17.
Auch sind sie, bey widrigens auf ihnen haftender Ver=
antwortung, verpflichtet, diejenigen Mitglieder der Be=
hörde sogleich anzuzeigen, von denen sie in Erfahrung
bringen, dass selbe gegen die Censursvorschriften gehan=
delt, schädliche und verbothene Schriften gedruckt, einge=
führt, oder verbreitet haben.

§. 18.
Die Vorsteher sind endlich überhaupt verpflichtet, über
die Handhabung dieser neuen Ordnung vorzüglich zu wa=
chen, und daher, wenn unbefugte Leute im Buchhandel be=
treten werden, die Anzeige sogleich an Behörde zu machen.

Acc. No 3748

[WSTLA, Innungs-Urkunden Buchhändler 1, Urk. 84, Sch 50/1]