[WStLA B53/2 Tandlerstatuten, Protokolle, Anordnungen] Auszug aus den Statuten 1.) Tandler in der Stadt ist die Anzahl auf 18 begrenzt. .... 9.) wird ein Handel frei so soll er zuerst
bei der genannten Bruderschaft feil gebothen werden und wann eines
Mitbruders Sohn oder Tochter vorhanden wären, und einen Handl
käuflich erwerben wollen so haben sie das Vorrecht [...]
mithin ein solcher Handl an einem Fremden zu überlassen wäre,
soll keiner hierzugelassen werden. Er seye dann ein Landes Kind,
oder seiner auswärtigen Geburth halber dispensiert, der Catholischen
Religion zu gethann und erweise anbey seine Eheliche Geburth auch
unsträfliche Aufführung, folgsam daß Er des Burger
Rechts fähig seyn, Schlüsslichen aber solle der Verkäuffer
oder Abtretter derley Gewerbs bey der Bruderschaft Vier Gulden
in die Laad zu erlegen .... 14.) [...] gegen Bändl=Ständel Weiber sie durfen nur 24 Gattungen führen sonst werden sie gestraft [...]. Vier und Zwainzig Gattungen bey würklichen Confiscations Straf und Abnehmung des Bändel=Standels keine andere Waaren aushängen, oder darmit einigen Handl treiben sollen; damit jedoch jedermann seine alte Kleyder und Effecten leicht versilbern könne, so stehet denen achtzehen bürgerlichen Stadt Tändler bevor, über die habende Gewölber annoch achtzehn Tändler Stände zu dem Ende aufzurichten, damit sie von mäniglich, die alte Fahrnissen zum Verkauff übernehmen mögen, es sollen aber dieselbe sothanne Fahrnissen mit aller Befleissenheit zu verschleissen trachten, dahingegen auf dißen achtzehen Ständen ihre eigene Effecten nicht untermischen, vielweniger denen Partheyen die Sachen abtrucken, oder abzutrucken suchen, anbey für die aufstellende Tändler Weiber, so viel es die zum Verkauf übernohmene Effecten betrift unweigerlich gutzustehen schuldig seyn. |