[WStLA B53/2 Tandlerstatuten, Protokolle, Anordnungen]

Auszug aus den Statuten

1.) Tandler in der Stadt ist die Anzahl auf 18 begrenzt.

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9.) wird ein Handel frei so soll er zuerst bei der genannten Bruderschaft feil gebothen werden und wann eines Mitbruders Sohn oder Tochter vorhanden wären, und einen Handl käuflich erwerben wollen so haben sie das Vorrecht [...] mithin ein solcher Handl an einem Fremden zu überlassen wäre, soll keiner hierzugelassen werden. Er seye dann ein Landes Kind, oder seiner auswärtigen Geburth halber dispensiert, der Catholischen Religion zu gethann und erweise anbey seine Eheliche Geburth auch unsträfliche Aufführung, folgsam daß Er des Burger Rechts fähig seyn, Schlüsslichen aber solle der Verkäuffer oder Abtretter derley Gewerbs bey der Bruderschaft Vier Gulden in die Laad zu erlegen
10.) [...] der Käuffer/des Gewerbes/ egal wer er ist (Tochter, Sohn etc.) muß die gewöhnliche Gebühr im Gemeinen Stadt Ober Kammer Amt entrichten [...] bei der Bruderschaft die Incorporirungs Tax mit 24 Gulden zu entrichten schuldig sein und hierauf einem Löbl.Stadt Rath zur Überkommung des Burger Rechts vorgestellt werden.

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14.) [...] gegen Bändl=Ständel Weiber sie durfen nur 24 Gattungen führen sonst werden sie gestraft [...]. Vier und Zwainzig Gattungen bey würklichen Confiscations Straf und Abnehmung des Bändel=Standels keine andere Waaren aushängen, oder darmit einigen Handl treiben sollen; damit jedoch jedermann seine alte Kleyder und Effecten leicht versilbern könne, so stehet denen achtzehen bürgerlichen Stadt Tändler bevor, über die habende Gewölber annoch achtzehn Tändler Stände zu dem Ende aufzurichten, damit sie von mäniglich, die alte Fahrnissen zum Verkauff übernehmen mögen, es sollen aber dieselbe sothanne Fahrnissen mit aller Befleissenheit zu verschleissen trachten, dahingegen auf dißen achtzehen Ständen ihre eigene Effecten nicht untermischen, vielweniger denen Partheyen die Sachen abtrucken, oder abzutrucken suchen, anbey für die aufstellende Tändler Weiber, so viel es die zum Verkauf übernohmene Effecten betrift unweigerlich gutzustehen schuldig seyn.