Circulare.

Von dem k. k. Appellations, und Kriminal-Obergerichte im Erzherzogthum Oesterreich unter und ob der Enns.

Seine Majestät haben vermög Hofdekrets vom 18ten und Empfange 27ten dieß über die, in Rücksicht der bey Verlassenschaftsfällen vorfindigen Bücher erlassene, allgemein bekannt gemachte allerhöchste Entschließung, weiter zu verordnen befunden: Da das Revisionsamt, sein Amt nicht wohl handeln könne, wenn es nicht vorläufig das Verzeichniß der hinterlassenen Bücher eingesehen, und über die Bezeichnung derselben in zweifelhaften Fällen sich Rathes erholet hat; so sey den sämmtlichen Justitzbehörden weitershin aufzutragen, daß dieselben bey den rückgelassenen Büchersammlungen: sie mögen auch nur klein, und das Verfahren den Sperrkommissärs allein überlassen, oder so beträchtlich seyn, daß ein Beamter des Revisionsamtes zur Amtshandlung zu erscheinen habe: dieß dem Bücherrevisionsamte für jeden Fall ungesäumt anzuzeigen, und die Verfertigung der Kataloge einzuleiten, mithin nach dieser Vorschrift, auch auf den Fall, wenn die Verlassenschaft absque beneficio legis et inventarii angetreten worden wäre, jedesmahl fürzugehen hätten; wobey sich jedoch von selbst verstünde, daß, sofern der Sperrkommissär die hiezu erforderliche Geschicklichkeit nicht besitzen, oder wegen seiner anderweiten Amtsgeschäfte keine Musse zu dieser Arbeit haben sollte, solche Jemand andern gegen die aus der Verlassenschaftsmasse zu bekommen habende billige Bezahlung, welche die Abhandlungsinstanz zu bemessen habe, anvertraut werden könne.

Welche höchste nachträgliche Entschließung den sämmtlichen Abhandlungsinstanzen in Niederösterreich, unter und ob der Enns zur genauen Nachachtung hiermit bekannt gemacht wird.

Wien den 30. April 1804.

Jakob Freyherr von Wöber

Anton Ritter von Ebenfeld

Joseph Freyherr von König