Sitzung vom 30/1 1877

11. (2.)
Bezüglich der Aufstellung von
Annoncensäulen durch Johann Wallishausser wird
nach dem Magistratsantrage beschlossen:
1. Die Gemeinde Wien ertheilt dem Buch=
druckereibesitzer Johann Wallishausser die Be=
willigung zur Aufstellung von Annoncensäulen
auf öffentlichen Straßen und Plätzen in Wien
nach der in photographischer Abbildung vorge=
legten Mustersäule auf die Dauer von 10 Jahren,
vor deren Ablauf der Vertrag erneuert werden
kann.
Dieselbe behält sich jedoch das Recht vor,
diese Bewilligung jederzeit aus öffentlichen Rück=
sichten oder wegen auch nur theilweiser Nicht=
erfüllung der vertragsmäßigen Verbindlichkeiten
seitens des Unternehmers nach vorausgegangener
einjähriger Kündigung zu widerrufen.
Wird der Vertrag vor Ablauf der Kon=
zessionsdauer nicht mehr erneuert oder während
derselben gekündiget, so müssen sämmtliche An=
noncensäulen auf Kosten des Unternehmers ohne
Anspruch desselben auf Entschädigung in kürzester
Frist entfernt und deren Aufstellungsplätze in den
vorigen Stand zurückversetzt werden.
2. Die Annoncensäulen müssen im Innern
hohl aus Mauerwerk mit Cementverkleidung her=
gestellt, mit einer entsprechenden Fundamentierung
versehen und die Dimensionen der Mustersäule,
sowie die Form und das Materiale ihrer Be=
krönung genau eingehalten werden.
3. Vorläufig wird die Aufstellung von
77 Annoncensäulen auf den nach dem eingelegten
Plane projektirten und in dem vorgelegten Ver=
zeichnisse genau bestimmten Standplätzen bewil=
liget und behält sich die Gemeinde vor, noch
weitere hiezu geeignete Plätze nach vorausgegan=
gener kommissioneller Ausmittlung zu bewilligen.
Der Unternehmer ist jedoch bei Vermeidung
der Entfernung der betreffenden Annoncensäulen
auf seine Gefahr und Kosten gehalten, sich vor
der jeweiligen Aufstellung einer solchen Säule an
das Stadtbauamt zu wenden und den ihm dieß=
falls ertheilten Weisungen genau nachzukommen.
4. Für den durch die Aufstellung einer
Annoncensäule okkupirten Platz ist in den ersten
5 Jahren der Konzessionsdauer ein Platzzins im
Betrag von jährlich 5 fl., vom 6. Jahre der
Konzessionsdauer angefangen aber ein Platzzins
von jährlich 10 fl. in der Art zu entrichten,
daß für die erste Aufstellung von Annoncensäulen
und für jede weitere Neuaufstellung ein von dem
ersten Monatstage der erfolgten Aufstellung zu
berechnender Platzzins von 50 kr[euzer] und respektive
1 fl. per Monat und Säule für die Zeit bis
zum nächstkommenden Maitermin vorhinein be=
zahlt, für die weitere Periode aber der eingangs
bezeichnete Platzzins von 5 fl. beziehungs=
weise 10 fl. am 1. Mai jedes Jahres ganzjährig
vorhinein bei der städtischen Hauptkassa entrichtet
werde.
Die Bemessung dieser Gebühr erfolgt von
dem Magistrate auf Grund der von dem Stadt=
bauamte über die jedesmalige Aufstellung von
Annoncensäulen zu erstattende Anzeige.
5. Die Annoncensäulen sind stets im ge=
hörigen Stande zu erhalten und ist im Falle
der Verwitterung oder Beschädigung die entspre=
chende Reparatur unverzüglich vorzunehmen,
widrigens dieselbe auf Kosten des Unternehmers
durch städtische Organe veranlaßt werden würde.
6. Verpflichtet sich der Unternehmer, die
ihm zur Affigirung zugemittelten kommunalen
Kundmachungen oder sonstigen öffentlichen Ver=
lautbarungen im Sinne seiner Nachtragserklärung
vom 23. April 1876, welche einen integrirenden
Bestandtheil des mit ihm abzuschließenden Ver=
trages bildet, jederzeit unentgeltlich, und zwar
von dem der Zustellung dieser Drucksorten nächst=
folgenden Tage an, während der von dem Ma=
gistrate jeweilig zu bestimmenden Affigirungs=
dauer entweder an allen bestehenden Annoncen=
säulen oder an jenen eines einzelnen Bezirkes
an einer gut sichtbaren, möglichst in der Mitte
der Säulenfläche gelegenen Stelle anbringen zu
lassen.
7. Die von dem Gemeinderathe zur Auf=
stellung von Annoncensäulen ertheilte Bewilligung
kann aus öffentlichen Rücksichten jederzeit wider=
rufen werden, in welchem Falle die betreffenden
Säulen auf Kosten des Unternehmers ohne An=
spruch auf eine Entschädigung und unter Rück=
versetzung des Aufstellungsplatzes in den vorigen
Stande unverzüglich beseitiget werden müssen.
8. Zur Sicherstellung der dießfälligen Ver=
bindlichkeiten des Unternehmers und der wegen
eventueller Nichtbefolgung eines hierauf bezüg=
lichen Antrages durch die angewendeten zwangs=
weisen Vorkehrungen für die Gemeinde erwach=
senden Auslagen hat der Unternehmer eine Kau=
tion im Betrage von 500 fl. zu erlegen und
während der ganzen Konzessionsdauer auf gleicher
Höhe zu erhalten.
9. Der Unternehmer ist nicht berechtiget,
die ihm aus dem Vertrage erwachsenden Rechte
auf eine andere Person zu übertragen, und hat
sich im Bezug auf alle Streitigkeiten, welche zwi=
schen ihm und dem Magistrate hinsichtlich seiner
Vertragsverbindlichkeiten sich ergeben sollten, der
Entscheidung des Gemeinderathes und Verzicht=
leistung auf jede weitere Berufung oder Betre=
tung des Rechtsweges zu unterwerfen.
Ferner wird über Antrag der II. Sektion
beschlossen:
Die Annoncensäule am Michaelerplatze soll
etwas nach links und jene am Neuen Markt
gegenüber den Häusern Nr. 18 und 19 zu stehen
kommen und die Uebernahme des Trottoirs beim
Operntheater vor Aufstellung der dorthin bestimm=
ten Säulen angestrebt werden.
Angenommen.