| |
Magistratisches
Bezirksamt für den VIII. Bezirk
der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien.
als politische Behörde I. Instanz.
Wien, am 15. März 1911.
E. Kainz,
vormals I. B. Wallishausser,
Genehmigung der Betriebsanlage
zur Ausübung des Buchdrucker-
gewerbes im Hause VIII. Lenaug. 19.
Auf Grund der gepflogenen Erhebungen
wird der Firma E. Kainz, vormals J. B. Wallishausser die
Genemigung der Betriebsanlange zur Ausübung des Buchdruckereigewerbes
im Hause VIII. Lenaug. No. 19 nach Massgabe der der Genehmigung
zugrunde gelegten Pläne unter Verwendung eines 8 PS.
Gasmotors im Sinne der §§ 25, 26 und 30 Gew. Ordnung
gegen Einhaltung nachstehender Bedingungen erteilt.:
1. Die Oefen sind mit Unterlagsblech und Mantel zu versehen
und von jeder Lagerung und Verstellung frei zu halten; auch
ist jede Lagerung in der Nähe der Oefen und Ofenrohre
unstatthaft.
2. Ober den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, beziehungsweise
Ausgängen dürfen Materiallagerungen nicht stattfinden.
Gebrauchte Putzlappen sind in feuersicheren Behältern
aufzubewahren und zeitweilig aus dem Betriebe zu entfernen.
3. Das Rauchverbot ist anzuschlagen und strengstens einzuhalten;
der Gasmesser ist mit einem Schutzkasten zu versehen und,
sowie Kamintürchen, von jeder Verstellung frei zu halten.
4. In den Arbeitsräumen dürfen nur soviele Personen
beschäftigt werden, dass auf jede ein Mindestluftraum
von 10 m3 entfällt.
5. Die Fussböden sind möglichst fugenfrei zu erhalten,
täglich von den Abfällen zu säubern und wenigstens
einmal wöchentlich gründlich feucht zu scheuern
oder mit Stauböl fallweise einzulassen.
6. Die Aborte sind als solche zu bezeichnen und deren Wasserspülung
ist jederzeit in gutem Zustande zu erhalten.
7. Die Arbeitsräume sind mit Vorrichtungen für
die Zufuhr der frischen und Abfuhr der verdorbenen Luft
zu versehen,
8. Den Arbeitern sind staubdichte Kleiderkästen und
Waschvorrichtungen mit fliessendem Wasser nebst Seife und
Handtüchern in entsprechendem Ausmasse, sowie hygienische
Spuckschalen, welche täglich zu entleeren und frisch
zu füllen sind, beizustellen.
9. Die Wände der Arbeitsräume sind nach Bedarf
frisch zu tünchen.
10. In den Arbeitsräumen dürfen keine Schlafstellen
errichtet werden.
11. Das Essverbot, sowie das Verbot des freien Ausspuckens
ist ersicht [sic] zu machen und strengstens einzuhalten.
12. Die elektrische Anlage ist genau nach den Sicherheitsvorschriften
für Starkstromanlagen des elektrotechnischen Vereines
in Wien einzurichten zu erhalten und zu betreiben, und sind
insbesondere alle blanken stromführenden Teile gegen
gefährliche Berührung entsprechend zur verdecken.
13. Jede Arbeitsmaschine ist vom Standpunkte des Arbeiters
aus rasch und sicher abstellbar ein zu richten.
14. Jeder Haupttransmissionsstrang ist unabhängig vom
Antriebmotor im Arbeitsraume ausrückbar einzurichten.
15. Alle im Verkehrsbereich befindlichen, bewegten oder
rotierenden Maschinenteile, wie Riemenscheiben, Treibriemen,
Zahnräder und Zahnrädereingriffe Schwungräder
etz. sind derart zu versichern, bezw. zu verkleiden, dass
jede gefährliche Berührung ausgeschlossen erscheint;
an rotierenden Maschinenteilen und Transmissionswellen dürfen
keine vorstehenden Schraubenköpfe oder Keilnasen vorhanden
sein, bezw. sind dieselben versenkt anzubringen oder glatt
zu verkapseln.
16. Riemenaufleger sind beizustellen und Riementräger
anzubringen.
17. Sämtliche Arbeitsmaschinen sind an günstig
gelegenen, natürlich belichteten Stellen zu postieren
und sind zwischen den Arbeitsstellen entsprechend breite
Kommunikationsgänge, (Hauptpassagen von 1 m und Nebenpassagen
von 60 cm Breite), von jeder Lagerung frei zu halten.
18. Bei den Schnellpressen sind Schutzgeländer bei
einzelnen Ständen anzubringen.
Die Einhaltung dieser Bedingungen wird durch das Stadtbauamt
überwacht.
Doch bleibt es der Gewerbebehörde vorbehalten, falls
sich in gewerbepolizeilicher Hinsicht unzulässige Schädlichkeiten
für die Nachbarschaft der Anlage ergeben sollten, die
nach ihrem Ermessen erforderlichen Anordnungen zu treffen,
damit diese Schädlichkeiten auf ein zulässiges
Mass vermindert werden und ist Gesuchsteller gehalten, diesen
Anordnungen nachzukommen.
Gegen diese Entscheidung steht binnen der Frist von 14 Tagen,
von dem auf den Zustellungstag folgenden Tag an gerechnet,
der beim magistratischen Bezirksamte für den VIII.
Bezirk einzubringede Rekurs an die k. k. n. ö. Statthalterei
offen.
Der Bezirksamtsleiter:
Dr. Stibitz m.p.
Mag. Rat
|