Magistratisches Bezirksamt für den VIII. Bezirk
der k. k. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien.
als politische Behörde I. Instanz.

Wien, am 15. März 1911.

E. Kainz,
vormals I. B. Wallishausser,
Genehmigung der Betriebsanlage
zur Ausübung des Buchdrucker-
gewerbes im Hause VIII. Lenaug. 19.

Auf Grund der gepflogenen Erhebungen wird der Firma E. Kainz, vormals J. B. Wallishausser die Genemigung der Betriebsanlange zur Ausübung des Buchdruckereigewerbes im Hause VIII. Lenaug. No. 19 nach Massgabe der der Genehmigung zugrunde gelegten Pläne unter Verwendung eines 8 PS. Gasmotors im Sinne der §§ 25, 26 und 30 Gew. Ordnung gegen Einhaltung nachstehender Bedingungen erteilt.:
1. Die Oefen sind mit Unterlagsblech und Mantel zu versehen und von jeder Lagerung und Verstellung frei zu halten; auch ist jede Lagerung in der Nähe der Oefen und Ofenrohre unstatthaft.
2. Ober den Arbeitsplätzen und Verkehrswegen, beziehungsweise Ausgängen dürfen Materiallagerungen nicht stattfinden. Gebrauchte Putzlappen sind in feuersicheren Behältern aufzubewahren und zeitweilig aus dem Betriebe zu entfernen.
3. Das Rauchverbot ist anzuschlagen und strengstens einzuhalten; der Gasmesser ist mit einem Schutzkasten zu versehen und, sowie Kamintürchen, von jeder Verstellung frei zu halten.
4. In den Arbeitsräumen dürfen nur soviele Personen beschäftigt werden, dass auf jede ein Mindestluftraum von 10 m3 entfällt.
5. Die Fussböden sind möglichst fugenfrei zu erhalten, täglich von den Abfällen zu säubern und wenigstens einmal wöchentlich gründlich feucht zu scheuern oder mit Stauböl fallweise einzulassen.
6. Die Aborte sind als solche zu bezeichnen und deren Wasserspülung ist jederzeit in gutem Zustande zu erhalten.
7. Die Arbeitsräume sind mit Vorrichtungen für die Zufuhr der frischen und Abfuhr der verdorbenen Luft zu versehen,
8. Den Arbeitern sind staubdichte Kleiderkästen und Waschvorrichtungen mit fliessendem Wasser nebst Seife und Handtüchern in entsprechendem Ausmasse, sowie hygienische Spuckschalen, welche täglich zu entleeren und frisch zu füllen sind, beizustellen.
9. Die Wände der Arbeitsräume sind nach Bedarf frisch zu tünchen.
10. In den Arbeitsräumen dürfen keine Schlafstellen errichtet werden.
11. Das Essverbot, sowie das Verbot des freien Ausspuckens ist ersicht [sic] zu machen und strengstens einzuhalten.
12. Die elektrische Anlage ist genau nach den Sicherheitsvorschriften für Starkstromanlagen des elektrotechnischen Vereines in Wien einzurichten zu erhalten und zu betreiben, und sind insbesondere alle blanken stromführenden Teile gegen gefährliche Berührung entsprechend zur verdecken.
13. Jede Arbeitsmaschine ist vom Standpunkte des Arbeiters aus rasch und sicher abstellbar ein zu richten.
14. Jeder Haupttransmissionsstrang ist unabhängig vom Antriebmotor im Arbeitsraume ausrückbar einzurichten.
15. Alle im Verkehrsbereich befindlichen, bewegten oder rotierenden Maschinenteile, wie Riemenscheiben, Treibriemen, Zahnräder und Zahnrädereingriffe Schwungräder etz. sind derart zu versichern, bezw. zu verkleiden, dass jede gefährliche Berührung ausgeschlossen erscheint; an rotierenden Maschinenteilen und Transmissionswellen dürfen keine vorstehenden Schraubenköpfe oder Keilnasen vorhanden sein, bezw. sind dieselben versenkt anzubringen oder glatt zu verkapseln.
16. Riemenaufleger sind beizustellen und Riementräger anzubringen.
17. Sämtliche Arbeitsmaschinen sind an günstig gelegenen, natürlich belichteten Stellen zu postieren und sind zwischen den Arbeitsstellen entsprechend breite Kommunikationsgänge, (Hauptpassagen von 1 m und Nebenpassagen von 60 cm Breite), von jeder Lagerung frei zu halten.
18. Bei den Schnellpressen sind Schutzgeländer bei einzelnen Ständen anzubringen.
Die Einhaltung dieser Bedingungen wird durch das Stadtbauamt überwacht.
Doch bleibt es der Gewerbebehörde vorbehalten, falls sich in gewerbepolizeilicher Hinsicht unzulässige Schädlichkeiten für die Nachbarschaft der Anlage ergeben sollten, die nach ihrem Ermessen erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit diese Schädlichkeiten auf ein zulässiges Mass vermindert werden und ist Gesuchsteller gehalten, diesen Anordnungen nachzukommen.
Gegen diese Entscheidung steht binnen der Frist von 14 Tagen, von dem auf den Zustellungstag folgenden Tag an gerechnet, der beim magistratischen Bezirksamte für den VIII. Bezirk einzubringede Rekurs an die k. k. n. ö. Statthalterei offen.

Der Bezirksamtsleiter:
Dr. Stibitz m.p.
Mag. Rat