(Seite 1) M/22019 ps 2 Aug.849
Nieder Öst. Regierungs
Verordnung vom 30.Juli
2.Aug
d.J. R.Z.32849 womit
die gepflogenen Erhebungen
über das Gesuch der
Josefa Wallishausser
um die Bewilligung, sowohl
die nach dem Tode ihres
Gatten Joh. Bapt. Wallis=
hausser von ihr fortbe=
triebene Buchdruckerey
als auch die Buchhandlung
nach ihrer nunmehr beab=
sichtigten Wiederverehelichung
bis zur Übername dieser
Geschäfte von Seite ihres Sohnes unter der bis=
herigen Firma fortführen
zu dürfen, zur Berichter=
stattung zugefertigt worden.
(links)Von Aussen
K.K. n.ö. Landesregierung!
Bericht
das kk.n ö Merk. u Wchslgcht /über das Gesuch der/.
Josefa Wallishauhser/ um Bewilligung zum/
Fortbetrieb der Buchhand=/ lung u.der Buchdruckerey/im Falle ihrer Wiederver= /ehelichung
(rechtsDem Bericht an die/ kk. Landesregierung an= /zuschließen. Am 4.Aug.849/ Jeningbaue
Hochlöbl. kk.n.ö. Landesre= /gierung! Mit der hohen Verord=/
nung vom 30 Juli d.J.R.Z. 32849 wurden dem/

(Seite 2) kk.n.ö. Merk. und Wechsel=
gericht die gepflogenen Erhebun=
gen (etc. wie eingeklammert)
zugefertigt
Unter Reproducirung der
herabgelangte Akten sub.
wird dem
hohen Auftrage, durch die
Erstattung des nachfolgenden
Gutachtens gehorsamst an(ge)
sprochen:
Die Bittstellerin beruft/sich in ihrem Gesuche da...
daß sie die obenerwähnten
beiden Geschäfte seit dem
im J. 831 erfolgten Ableben
ihres Gatten (durch verantwortliche Geschäftsführer )fortbetrieb, und/bis zu jener Zeit, zu .....
ihr im J.831 geborener
Sohn Johann Baptist
Buchhandlungspraktikant
bei Engelmann in Leipzig
zur Übername derselben
geeignet sein wird, fort-
zubetreiben wünscht.
Durch diesen Fortbetrieb
und ihre Wiederverehelichung
würde ihren Kindern Joh.
und Pauline kein Schaden
zugefügt, da ihr künftiger
Gatte durchaus keinen wie
immer gearteten Anspruch
an ihr Vermögen machen will
und sowohl darüber als auch
über sein Nichteinmengen in
die Geschäftsführung einen Re(vers)
auszustellen bereit ist, und
der Mitvormund H. Joh. Nep Pa[ssy]
ist mit der gestellten Bitte vollkommen einverstand(en)

(Links)F wie bei ihrer Protocollations/ genehmigung auf den Nachtheil hin,/ welcher vielmehr aus/ der gegenwärtigen Veräus=/ serung des Büchervorrathes u./
der Buchdruckereyrequisiten/ unter den ungünstigen Zeitverhältnissen/ entstehen müsste.
(Seite 3) und bestätigte bei seiner/ Vernehmung bei dem hiesigen/ Magistrate in dem Proto=
kolle sub .//. die gute Quali=
fikation seines Pupillen
mit dem Beisatze, daß
er in einigen Jahren
zur Geschäftsübername
geeignet sein dürfte.
Sowohl das Gremium der
Buchhändler als jenes der Buch=
drucker sprachen sich in diesem Protokolle ebenfalls
für die Bewilligung aus,/ das Erster mit dem Beisatze
daß die Witwe die Handlung
nur ihres Sohnes wegen fort=
gesetzt habe, somit eine
gegenwärtige Einstellung
des Betriebes nur einen
Nachtheil nach sich ziehen
müßte, da gegenwärtig
der ungünstigste Zeitpunkt
zur Ablösung des Vorrathes
etc. wäre.
Das Gremium der Buch=
drucker stimmte diesen Antrage gegen dem bei, dass die Abforderung eines Revers
von Seite des künftigen Gatten
sich in die Geschäftsführung
nicht mischen zu wollen
allerdings abzuverlangen
wäre, wozu sich dieser,
Hr Johann Neuwirth kk. stadthptshchaftl.
Ober= Commissär in der Josef=
stadt
vollkommen bereit erklärte
Der Magistrat trägt in
seinem Berichte sub. gleichfalls auf die
Gewährung des Gesuches mit dem
(Seite 4) Bemerken an, daß ein so
bedeutendes Etablissement
nur zum größten Nach=
theile dieser geachteten Bürger=
familie, welche
alle Rücksicht verdiene
aufgegeben werden könne
und berührt am Schluße
seines Berichts, daß sogar
der kinderlosen Witwe
des Buchdruckers Grund
mit Dekret der hohen Landes-
stelle vom 20 Okt 826
nach einer 3 jährigen Frist
zum Fortbetrieb des Ge=
schäftes vom Tage ihrer Wieder
verehelichung an, ertheilt wor=
den ist.
Die kk. Stadthauptmannschaft
trägt in ihrem Berichte auf
die Willfahrung der gestellt[en]
Bitte mit dem Beisatze
an, daß sich dieses Etablisse=
ment seit seinem Bestande
eines achtbaren Rufes
erfreut, nie etwas Nach=
theiliges vorkam, vielmehr
aus der Wallishausserschen Druckerey
(während den Unordnungen im vorigem Jahre), /niemals wühlerische, oder
anarchische Tendenzen un=
terstützende Druckschriften
hervorgingen.
Auch die eminente Stimmenmehrheit des ........kk n.ö./ Merk. u. Wechselgericht
kann sich nur dem ein=
stimmigen Antrage der 2
Gremien und der eingenommenen
Behörde anschließen, indem
öffentlichen Interessen dadurch
gar nicht beein=
trächtigt, durch eine Verweigerung
(Seite 5) aber das Glück und/ den Wohlstand einer/
achtbaren Familie ge=
fährdet würden.
Die Ausstellung eines
besonderen Regres(s)es
von Seite des Hr Joh. Neuwirth
dürfte nach dem un........
lichen Dafürhalten des
Wechselgerichtes überflüßig
sein, weil aus demselben
keine größere Verpflichtung
als aus seiner Protokollar =
erklärung entspringen
würde, und es überhaupt
auch ohne eine derlei
Erklärung in der
Natur der Sache liegt,
daß hier, von die
Führung beider Ge=
schäfte schon bestimmten
Personen nach dem
Gesetze anvertraut
wurde, die Einmengung
eines Dritten
gar nie gestattet wer=
den könnte.
Schließlich kann das
Wechselgericht
nicht unterlassen, zu
bemerken, daß zwar
in dem Gesuche der
Fr Witwe an zwei Stellen
(Seite 6) die Firma, unter welcher
dieselbe die Geschäfte
fortzubetreiben beab=
sichtigt ...:J.B.Wallis=
hauhser lautend bezeich=
net wird, während
die für die Buchhandlung
protokollierte Firma:J.B.
Wallishauhser sel Witwe
lautet.
Diese Bezeichnung dürfte
daher offenbar nur
ein Schreibfehler sein,
um jedoch jedem Miß=
verständnisse vorzubeugen
dürfte die Firma wie
sie lautet in die Erledi=
gung aufgenommen werden,
daher der ergebenste
Antrag(+ der eminenten mehreren
Stimmen des n.ö. Merk..
u. Wchlghts dahin gestellt/ wird: Die hochlöbliche n.ö. Landesregierung geruhe, der
Fr. Bittstellerin Josefa
Wallishausser die Be=
willigung zum Fortbetrieb
ihrer Buchhandlung unter
der protocollirten Firma
J.B.Wallishauhser und
des Buchdruckereigeschäftes
bis zur Großjährigkeit
ihres Sohnes Johann Baptist
Wallishauhser auch für
den Fall ihrer Wieder=
verehlichung gegen den
( Seite 7) zu bewilligen, daß
ihr künftiger Gatte,
seiner bereits zu
Protokoll gegebene
Erklärung gemäß
sich jeder Einmengung
in diese beiden Geschäfte
enthalte. 0(0 Nur der Rath Pauernfeindt/war mit Rücksicht auf die/ Verordnung vom 30. April 1812 und / des Hofkanzley Dekrets vom 7. Sept. 1821/ nach welchen die Witwe bei ihrer/ Wiederverehelichung das Recht/ zum Fortbetriebs der Handlung/ verliertr der Meinung, dass kein Grund vorhanden sey/ von der Strenge des Gesetzes/ abzuweichen.)

Am 4t.Aug. 849
Jerningkam
(links) Unter dem Vorsitze des Präsidenten
Dr .Jos .Edler v. Rohovitz
Gegenwärtig
App.Rath Morau
? Pauernfeindt
Jeningkam
Kleinmayer,/ Roney,/ Pfungner,/Krombholz,/ Aushülfs Sekretär Mayer,/ Kendler./ Satzberg
Coni pa maj nach Antrag/ des Referenten unter Bestimmung/ sämtlicher Raths gegen/ die Meinung des Rathes/ Pauernfeindt/ welcher am Schluß des Berichtes/ angeführt ist und welche auf Abweisung lautet./Satzberg
....
Pf....
Kr....holz
Aushülf.. Mayer
........ Kandler
Sazberg Pf