Abschrift Im Namen Seiner Majestät des Kaisers
von Oesterreich und Das k. u. k. Divisionsgericht in Wien als erkennendes Gericht hat nach der am 23., 24., 25., 27. u. 28./XI. 1916 unter dem Vorsitze des k. u. k. Oberst i. r. J. Hantich und der Leitung des k. u. k. Oberlt. Aud. i. d. R. Dr. Adolf Schienerl, in Anwesenheit des K. F. Dr. Max Bernhardt als Schriftführers, des Hpt. Aud. Dr. Hans Bäcker als Anklägers, des Angeklagten Ldst. Oblt. Paul KNEPLER und des Dr. Ludwig Strauss als Verteidigers durch geführten Hauptverhandlung über die gegen Ldst. Oblt. Paul KNEPLER der k. u. k. Traindivision Nr. 2 wegen § 502 M.St.G. erhobene Anklage vom 26./X 1916, GZ.: A 4542/15 und den vom Ankläger gestellten Antrag auf Verurteilung im Sinne der schriftlichen Anklage zu Recht erkannt: Paul KNEPLER, 37 Jahre alt, in Wien geboren und ebendahin zuständig, Mos., verheiratet, Buchhändler in geordneten Vermögensverhältnissen, dzt. k. k. Ldst.-Oberleutnant, zugeteilt dem Ers. Depot der k. u. k. Traindivision Nr. 2 in Wien, auf die Kriegsartikel eidlich verpflichtet, ist schuldig, er habe in den Jahren 1910 bis 1915 in
Wien zur Uebeltat des Josef Katz, der sich unter dem falschen
Schein eines redlichen, die Interessen seines Dienstgebers, des
Wiener Bankvereins, währenden Angestellten verborgen hat,
wodurch der „Wiener Bank Verein[“] an seinem Vermögen Schaden
erleiden sollte und auch in einem 600 K weit übersteigenden
Werte tatsächlich erlitten hat, dadurch absichtlichen Vorschub
gegeben und Hilfe geleistet, dass er mit Josef Katz vereinbarte,
höhere Preise zu fakturieren, als sie ohne diese Vereinbarung
fakturiert hätten, oder die von Katz jeweils bekanntzugebenden
Preise in Fakturen einzusetzen und in der Folge die dieser Vereinbarung
entsprechenden Fakturen anfertigte bezw. Bernhard Kellner anfertigen
liess und dem Josef Katz zu dem gleichen Zwecke übergab. schweren Kerkers in der Dauer von 1 ½
(eineinhalb) Jahren, Der Verhandlungsleiter: Der Schriftführer: Das URTEIL ist zu vollziehen, u.zw. die
Kassation sofort; Wien, am 31. März 1917. Kirchbach G.d.I. m.p. Vorstehende Vollzugsklausel wurde dem Verurteilten am heutigen Tage kundgemacht. Wien, am 12. April 1917. Abschrift. K.u.k. Oberster Militärgerichtshof. Der k.u. k. Oberste Militärgerichtshof
hat in der am 3. März 1917 abgehaltenen nichtöffentlichen
Sitzung über die vom Angeklagten Landsturmoberleutnant Paul
KNEPLER der k.u.k. Traindivision Nr. 2 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
gegen das Urteil des k.u.k. Divisionsgerichtes in WIEN vom 28.
November 1916, GZ: Dst. 1656/16, womit der Genannte des VERBRECHENS
DES BETRUGES ALS MITSCHULDIGER nach den §§ 11,502,505,506
d MSTG. schuldig erkannt und gemäss §§ 508,47 MSTG.
unter Anwendung des § 92 MSTG. und § 309 MSTPO. sowie
unter Bedachtnahme auf die Zirk. Vdg. des RKM. vom 22./12.1868
Präs.Nr. 4554 Pkt. 23 al.5 nebst der Kassation von der Offiziercharge
und dem Verluste des Jubiläums-Erinnerungskreuzes 1908 zur
Strafe des schweren Kerkers in der Dauer von einundeinhalb
Jahren, verschärft durch einmal monatlich Fasten und hartes
Lager und durch Einzelhaft im 1.,7., und 13. Monate der Strafzeit
verurteilt wurde, nach Anhörung des Generalmilitäranwaltes
den Beschluß gefaßt: Fiedler Fmlt. m.p. Lukasch Ga.m.p. 16. April 1917 |